§ Guter Rat
Auch in unserem Bereich gibt es stets Neuerungen und Richtlinien die sich ändern.
17.01.2014 - Betriebskräftemessung gemäß ASR A1.7
17.01.2014 - Betriebskräftemessung gemäß ASR A1.7
Betriebskräftemessung im Rahmen der
regelmäßigen Torprüfung und Torwartung
Normative und rechtliche Anforderungen
und Lösungen bei Nichteinhaltung der Anforderungen: weiter lesen
21.01.2014 - Unfälle durch schließende Rolltore
21.01.2014 - Unfälle durch schließende Rolltore
Immer wieder werden Fußgänger durch sich schließende Rolltore ,
insbesondere Schnelllauftore verletzt.
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09.09.2014 - Bestandsschutz JA / NEIN
09.09.2014 - Bestandsschutz JA / NEIN
Schon seit Jahren gibt es in der Branche kontroverse Diskussionen, ob
ein Bestandsschutz für ältere Toranlagen gilt. In einigen älteren
Richtlinien wird noch wörtlich darauf verwiesen. In der aktuellen
Arbeitsstätten-Richtlinie gibt es diesen Hinweis nicht mehr.
Doch was bedeutet überhaupt Bestandsschutz?
Grundsätzlich wird als Bestandsschutz die allgemeine Fortdauer einer
Genehmigung und die hieraus resultierende Rechtmäßigkeit einer
baulichen Anlage (z.B. Toranlage) abgeleitet. Der Eigentümer/Betreiber
kann also die planmäßig errichtete bauliche Anlage auch künftig im
genehmigten Umfang und Bestand nutzen und erhalten.
Das ist jedoch kein Freibrief, die ältere Anlage in dem Zustand zu lassen,
den sie zum Zeitpunkt der Errichtung hatte.
Ungeachtet des Bestehens eines Bestandsschutzes ist der für die Toranlage
Verantwortliche immer verpflichtet, diese in einem verkehrssicheren Zustand
zu halten.
In den europäischen Tornormen sind die aktuellen Sicherheitsanforderungen,
z.B. Kraftbegrenzung und Reversieren von Antriebssystemen, Lichtschranken,
Kontaktleisten, etc., klar definiert. Es ist ratsam, diese Regeln auch zu
berücksichtigen, wenn es darum geht, den dauerhaft sicheren Betrieb einer
Toranlage sicherzustellen.
Fazit: Der Bestandsschutz kann nicht herangezogen werden, um einen
„alten“ Sicherheitsstandard abzuleiten.
Unser gemeinsames Ziel sollte immer das sichere Tor sein.
Sicher bedeutet in diesem Zusammenhang auch, dass nur durch
stetige Nach- bzw. Umrüstung der Toranlage auf den aktuellen Sicherheitsstandard
Unfallrisiken und die damit drohende Haftung des Betreibers vermieden werden.
Das gilt sowohl für den Betreiber gewerblicher oder öffentlicher Toranlagen als auch
für den privaten Bereich. Bei gewerblichen oder öffentlichen Toranlagen kommen
zudem noch die Arbeitsschutzvorschriften zur Anwendung. Danach verlangt die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u.a. auch die Bereitstellung sicherer
Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber.
Sachkundige Mitarbeiter aus Vertrieb und Service sollten deshalb den Betreiber
von Toranlagen immer auf diesen Sachverhalt hinweisen.
Nur bei einer regelmäßigen Überprüfung der Toranlage können Unfall-
und Haftungsrisiken des Betreibers sicher vermieden werden.
Ein Bestandsschutz besteht nicht!
ein Bestandsschutz für ältere Toranlagen gilt. In einigen älteren
Richtlinien wird noch wörtlich darauf verwiesen. In der aktuellen
Arbeitsstätten-Richtlinie gibt es diesen Hinweis nicht mehr.
Doch was bedeutet überhaupt Bestandsschutz?
Grundsätzlich wird als Bestandsschutz die allgemeine Fortdauer einer
Genehmigung und die hieraus resultierende Rechtmäßigkeit einer
baulichen Anlage (z.B. Toranlage) abgeleitet. Der Eigentümer/Betreiber
kann also die planmäßig errichtete bauliche Anlage auch künftig im
genehmigten Umfang und Bestand nutzen und erhalten.
Das ist jedoch kein Freibrief, die ältere Anlage in dem Zustand zu lassen,
den sie zum Zeitpunkt der Errichtung hatte.
Ungeachtet des Bestehens eines Bestandsschutzes ist der für die Toranlage
Verantwortliche immer verpflichtet, diese in einem verkehrssicheren Zustand
zu halten.
In den europäischen Tornormen sind die aktuellen Sicherheitsanforderungen,
z.B. Kraftbegrenzung und Reversieren von Antriebssystemen, Lichtschranken,
Kontaktleisten, etc., klar definiert. Es ist ratsam, diese Regeln auch zu
berücksichtigen, wenn es darum geht, den dauerhaft sicheren Betrieb einer
Toranlage sicherzustellen.
Fazit: Der Bestandsschutz kann nicht herangezogen werden, um einen
„alten“ Sicherheitsstandard abzuleiten.
Unser gemeinsames Ziel sollte immer das sichere Tor sein.
Sicher bedeutet in diesem Zusammenhang auch, dass nur durch
stetige Nach- bzw. Umrüstung der Toranlage auf den aktuellen Sicherheitsstandard
Unfallrisiken und die damit drohende Haftung des Betreibers vermieden werden.
Das gilt sowohl für den Betreiber gewerblicher oder öffentlicher Toranlagen als auch
für den privaten Bereich. Bei gewerblichen oder öffentlichen Toranlagen kommen
zudem noch die Arbeitsschutzvorschriften zur Anwendung. Danach verlangt die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u.a. auch die Bereitstellung sicherer
Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber.
Sachkundige Mitarbeiter aus Vertrieb und Service sollten deshalb den Betreiber
von Toranlagen immer auf diesen Sachverhalt hinweisen.
Nur bei einer regelmäßigen Überprüfung der Toranlage können Unfall-
und Haftungsrisiken des Betreibers sicher vermieden werden.
Ein Bestandsschutz besteht nicht!